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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2012
S 4 AS 3038/11 -

Auf die Wortwahl kommt es an – Bezeichnung der langjährigen Wohnpartnerin als "Lebensgefährtin" schließt bloße Wohngemeinschaft aus

Jobcenter darf Erwerbsminderungsrente der "Lebensgefährtin" auf Bedarf des Hilfebedürftigen anrechnen

Bezeichnet ein Leistungsempfänger eine langjährige Wohnpartnerin gegenüber dem Grundsicherungsträger (Jobcenter) als "Lebensgefährtin", ist davon auszugehen, dass es sich beim Zusammenleben nicht um eine bloße Wohngemeinschaft handelt, sondern um eine so genannte Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Die 57 jährige Hilfebedürftige des zugrunde liegenden Streitfalls wohnte 2007 und sodann wieder ab Anfang 2009 zusammen mit W., zuletzt in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Beide bezogen zunächst antragsgemäß als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II. Ab September 2010 erhielt W. Erwerbsminderungsrente, die der Grundsicherungsträger (Jobcenter) nunmehr auf den Bedarf des Hilfebedürftigen anrechnete. Dagegen wandte sich der Hilfebedürftige unter Hinweis darauf, er und W. seien nur Partner einer Wohngemeinschaft, die allein aus der Not heraus entstanden sei. Sie seien aber nicht willens und in der Lage füreinander einzustehen, hätten keine gemeinsame Konten und auch keine wechselseitigen Verfügungsvollmachten. Deshalb dürfe die von W. bezogene Rente nicht auf seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf angerechnet werden, mit der Folge, dass ihm höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren sei.

Wohnpartner wir in der Regel auch umgangssprachlich nicht als „Lebensgefährte“ bezeichnet

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage des Hilfebedürftigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Maßgeblich für das erkennende Gericht seien zunächst insbesondere die gegenteiligen Angaben des Hilfebedürftigen und W. in den von ihnen selbst ausgefüllten und unterschriebenen Formblattanträgen zur Erlangung von Arbeitslosengeld II gewesen. Danach hätte Zeugin W. den Hilfebedürftigen als die Person angegeben, mit der sie in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebe. Den Einwand, W. und der Hilfebedürftige seien nicht genügend über die Bedeutung der Angabe Bedarfsgemeinschaft aufgeklärt worden, sei durch den vom Kläger und der Zeugin W. im Antragsformular durch eigenhändige Unterschrift bestätigten Erhalt des Merkblatts SGB II „Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)“ widerlegt. Weiterer gewichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Hilfebedürftigen und W. sei die vom Hilfebedürftigen gegenüber dem Grundsicherungsträger am 12. August 2011 abgegebene schriftliche Erklärung, in der er W. selbst als seine „Lebensgefährtin“ bezeichne und sich zu deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen äußere. Reine Wohnpartner bezeichne man auch umgangssprachlich nicht als „Lebensgefährten“. Schließlich sprächen die Angaben von W. im Ergebnis mehr für als gegen das Vorliegen einer - wenn auch durchaus ungleichen - Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen ihr und dem Hilfebedürftigen. Die W. finanziere das Leben des Hilfebedürftigen seit 2009 zu wesentlichen Teilen, indem sie ihm Unterkunft, Telefon und Fernsehen zur Verfügung stelle, ohne dass sie eine nur darlehensweise Leistungsgewährung zugunsten des Hilfebedürftigen habe glaubhaft machen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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