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Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010
B 4 AS 49/09 R -

BSG: Bedarfsgemeinschaft kann auch bei "Versorgungsehe" vorliegen

Pension des Ehemannes muss beim Bezug von Arbeitslosengeld II auch bei Ehe ohne gemeinsame Wohnung berücksichtigt werden

Beim Bezug von Arbeitslosengeld II kann das Einkommen eines Ehepartners auch dann berücksichtigt werden, wenn beide Eheleute bereits bei der Eheschließung vereinbart hatten, eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Wohnung) zu führen, da in diesem Fall von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Die 1954 geborene Klägerin stand im Bezug von Arbeitslosengeld II. Sie heiratete im Januar 2005 den 1936 geborenen H.-L. M. Die Eheleute lebten auch nach der Eheschließung in ihren bisherigen Wohnungen, führten getrennte Haushalte und vereinbarten eine Gütertrennung. Die Klägerin verbrachte wie bisher drei bis viermal in der Woche vormittags die Zeit bei ihrem Ehemann mit Gesprächen, Spaziergängen und Fernsehen. Gelegentlich wurden gemeinsame Mahlzeiten eingenommen. Die Beklagte hob die laufende Bewilligung von SGB II-Leistungen auf, weil sich unter Berücksichtigung der Pension des Ehemannes ein einzusetzendes Einkommen ergebe, welches den Bedarf der Eheleute nach dem SGB II übersteige. Das Landessozialgericht hatte das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Durch die Heirat sei keine rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten.

Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft gegeben

Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Voraussetzungen einer von der Klägerin und ihrem Ehemann gebildeten Bedarfsgemeinschaft haben zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vorgelegen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II unter anderem der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Aus den vom Landessozialgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann ab der Eheschließung, das heiß seit dem 5. Januar 2005, eine Bedarfsgemeinschaft bildete.

Unwille zum Fortbestehen eines gemeinsamen Lebens muss erkennbar sein

Der Senat geht insoweit von den Grundsätzen aus, die zum familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens entwickelt worden sind. Für das Getrenntleben im familienrechtlichen Sinne muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. In der vorliegenden Konstellation einer Ehe ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt muss entsprechend der Wille eines Partners festgestellt werden, diese gewählte Form der Ehe aufgeben zu wollen. Ein derartiger Lösungswille der Klägerin war nach den Feststellungen des Landessozialgerichts hier im Januar 2005 nicht vorhanden. Aus der Systematik des SGB II folgt nicht, dass dem SGB II ein anderer Begriff des Getrenntlebens zugrunde liegt, bei dem auf die Feststellung eines Trennungswillens verzichtet werden kann. Allerdings lässt sich aufgrund der vom Landessozialgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beklagte wegen des Entfallens der Hilfebedürftigkeit die Bewilligung aufzuheben hatte. Erforderlich sind insofern Feststellungen zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens des Ehemannes der Klägerin und zu dessen Bedarf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2010
Quelle: ra-online, BSG

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