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Bei wiederholter Pflichtverletzung (hier: Weigerung eine Vollzeitbeschäftigung als Schreiner/Tischer anzunehmen) ist eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 100 % im Grundsicherungsbezug nach dem SGB II (so genannte "Hartz-Leistungen") im Einzelfall zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vor
Der 52 jährige Hilfebedürftige des zugrunde liegenden Streitfalls bezog seit 2005 Grundsicherungsleistungen. Zuletzt hatte die Arbeitsverwaltung das Arbeitslosengeld II des Hilfebedürftigen von April bis Juni 2011 um 100 % abgesenkt. Mit anschließend erneuter
Das Sozialgericht Karlsruhe hat den auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Antrag des Hilfebedürftigen gegen die Absenkung des Arbeitslosengelds abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Hilfebedürftige mit seiner Bitte um Bedenkzeit der Sache nach das auf den sofortigen Beginn eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Arbeitsangebot ausgeschlagen habe, ohne dass ihm dafür ein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe. Damit habe er wiederholt Pflichten zum Nachweis von Eigenbemühungen zur Erlangung von Arbeit verletzt. Von erschwerter Erreichbarkeit der dem Hilfebedürftigen angebotenen Arbeitsstelle könne nicht gesprochen werden. Laut aktueller KVV-Fahrplanauskunft betrage die komplette Anreisezeit von der Wohnung des Hilfebedürftigen zum angebotenen
Auch seine weitere Einlassung, er habe das Ergebnis anderer Bewerbungen abwarten wollen, rechtfertige keine andere Entscheidung. Zum einen sei der Hilfebedürftige bereits langzeitarbeitslos und zum anderen stehe es ihm jederzeit frei, bei einem günstigeren Arbeitsangebot dieses anzunehmen und im Gegenzug ein bis dahin inngehabtes Beschäftigungsverhältnis zu kündigen.
Durch die angebotenen Lebensmittelgutscheine — eine nach dem Gesetz statthafte ergänzende Sachleistung – sei der notwendige Bedarf des Hilfebedürftigen vorübergehend für drei Monate gewährleistet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2012
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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