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Das Sozialgericht Karlsruhe hat sich den Beschlüssen anderer Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe angeschlossen, wonach in Rechtsstreitigkeiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, bei Beendigung des Verfahrens vor Durchführung der mündlichen Verhandlung durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs in entsprechenden Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG eine Terminsgebühr anfällt.
Die erkennende Kammer verweist dabei auf die den beiden Gebührenstatbeständen der Nummern 3104 und 3106 zugrundeliegende und erkennbar gewordene gesetzgeberische Intention, eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits zu fördern und dadurch in möglichst vielen Fällen eine mündliche Verhandlung zu verhindern. Es wäre in gebührenrechtlicher Hinsicht auch nicht hinreichend erklärbar, so die Beschlussgründe, warum der Gesetzgeber - wie in Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG geregelt - nur für ein angenommenes Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr vorsehen wollte und nicht auch für einen außergerichtlichen Vergleich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 02.05.2008
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Dokument-Nr. 6467
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