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In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Betragsrahmengebühren für den bevollmächtigten Rechtsanwalt entstehen, fällt auch ohne eine mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Terminsgebühr an, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit durch außergerichtlichen Vergleich beenden.
In diesen Fällen steht dem Rechtsanwalt grundsätzlich auch eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG zu, sofern eine besondere, gerade auf die Erledigung des Rechtsstreits ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 22.08.2007
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Dokument-Nr. 6470
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