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Das von einer Großmutter für ihren Enkel bei dessen Geburt angelegte Sparkonto führt nicht zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, wenn die Großmutter das Sparbuch nie aus der Hand gegeben hat und die Schenkung unter der Auflage erfolgte, dass der Enkel erst ab seinem 25. Lebensjahr über das Guthaben verfügen soll. In diesem Fall ist das Guthaben des Sparkontos nicht als Vermögen des minderjährigen Enkels zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Großmutter des Klägers hatte bei dessen Geburt im Jahr 2005 ein Sparkonto auf seinen Namen angelegt und seitdem monatlich 50 Euro eingezahlt. Mit den Eltern des Klägers hatte sie dabei vereinbart, der Kläger solle erst ab seinem 25. Lebensjahr auf dieses Geld zugreifen können. Die Bank habe zu dieser langen Laufzeit aufgrund von Zinsvorteilen geraten. Die Großmutter hatte das
Ab dem Jahr 2011 bezogen die Kläger Leistungen nach dem SGB II. Mitte des Jahres 2013 erlangte das
Die Kläger erhoben daraufhin Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe. Das Sozialgericht begründet seine stattgebende Entscheidung damit, dass das Guthaben des Sparkontos für den Kläger nicht verfügbar und daher nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts verwendbar sei. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen sei das Vermögen der Großmutter zuzurechnen, da diese das Konto angelegt und verwaltet habe. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2014
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 19063
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