wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 15.07.2014
S 22 AS 341/12 -

Alleinerziehende Mutter hat trotz Sparguthabens Anspruch auf Hartz IV-Leistungen

Sparvermögen des von den Großeltern für das Enkelkind angelegen Sparbuchs steht hilfebedürftigen Mutter nicht zur Verfügung

Das Jobcenter darf Leistungen nicht immer wegen eines zu hohen Sparguthabens ablehnen. Das Guthaben muss einem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen und gab damit der Klage einer alleinerziehenden Mutter statt und verurteilte das Jobcenter zur Zahlung von Hartz IV Leistungen.

Die 48jährige Frau des zugrunde liegenden Streitfalls lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV. Für die Tochter lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 Euro angelegt hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt. Diese waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen. Das Jobcenter begründete seine Ablehnung damit, das Sparvermögen liege um gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca. 140 Euro sei deren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt.

Verfügung über Sparvermögen ist Großeltern vorbehalten

Das Sozialgericht Gießen konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, sei es so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter der Klägerin zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig. Das Gericht verurteilte das Jobcenter daher, auch für die Tochter Leistungen zu erbringen und hob die entgegenstehenden Bescheide des Jobcenters auf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2014
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Giessen_S-22-AS-34112_Alleinerziehende-Mutter-hat-trotz-Sparguthabens-Anspruch-auf-Hartz-IV-Leistungen~N18893

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18893 Dokument-Nr. 18893

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.