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Das Jobcenter darf Leistungen nicht immer wegen eines zu hohen Sparguthabens ablehnen. Das Guthaben muss einem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen und gab damit der Klage einer alleinerziehenden Mutter statt und verurteilte das Jobcenter zur Zahlung von Hartz IV Leistungen.
Die 48jährige Frau des zugrunde liegenden Streitfalls lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft und erhält
Das Sozialgericht Gießen konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Bei Sparbüchern oder Konten, die von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2014
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
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