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Die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall setzt den Nachweis voraus, dass sich der Arbeitnehmer bei der Arbeit angesteckt hat. Besteht die Möglichkeit, dass die Infektion im privaten Bereich geschah, besteht kein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 2020 erkrankte ein bei einem in Baden-Württemberg ansässigen Maschinenbauer beschäftigter Montierer an
Das Sozialgericht Karlsruhe entschied gegen den Kläger. Die
Zudem gab das Sozialgericht zu Bedenken, dass eine Infektion auch über die beiden Kinder des Klägers denkbar sei. Denn viele Infektionen verlaufen ganz oder phasenweise symptomlos. Die beiden Kinder seien nicht getestet worden, so dass eine Infektion über diese jedenfalls nicht auszuschließen sei.
Für den Kläger spreche auch kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2023
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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