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Sozialgericht Speyer, Urteil vom 09.05.2023
S 12 U 88/21 -

Corona-Infektion als Arbeitsunfall: Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest erforderlich

Kein Anspruch auf Anerkennung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall

Eine Betreuungskraft der Dekan-Ernst-Schule in Grünstadt ist mit ihrer Klage auf Anerkennung ihrer Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall gescheitert. Laut Sozialgericht lässt sich bezüglich der Kontakte im versichertem Umfeld der erforderliche Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen.

Die Stadtverwaltung Grünstadt meldete im Dezember 2020 mittels Unfallanzeige, dass eine Mitarbeiterin der Nachmittagsbetreuung an der Dekan-Ernst-Grundschule im Oktober an Covid-19 erkrankt sei. Die Infektion sei möglicherweise in der Schule bei der Betreuung eines in Erkrankungsverdacht stehenden Kindes erfolgt. Das Kind sei selbst nicht getestet worden. Jedoch seien in der Großfamilie des Kindes zahlreiche Covid-19-Fälle aufgetreten. Auch der Klassenlehrer des Kindes sei mit Covid-19 infiziert worden.

Klägerin von Langzeitfolgen betroffen

Eine Maskenpflicht bestand zum damaligen Zeitpunkt für Grundschüler in Rheinland-Pfalz nicht. Auch galten in der Grundschule keine Abstandsregeln. Nach Angaben der Klägerin heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen (allgemeine Abgeschlagenheit; Beeinträchtigung des Geruchs- und des Geschmackssinns) verblieben.

Ansteckung während der beruflichen Tätigkeit nicht nachgewiesen

Das Sozialgericht hat entschieden, dass der Betreuungskraft kein Anspruch auf Anerkennung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall zusteht. Es lässt sich schon nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich die Klägerin während der beruflichen Tätigkeit angesteckt hat. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setzt einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infizierten Person voraus. Hier kann jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass das Kind im Zeitpunkt des genannten Kontakts mit der Klägerin überhaupt infiziert war.

Keine Veranlassung für Beweislastumkehr

Ein direkter Erregernachweis fehlt; das Kind wurde nicht getestet. Da die Symptome bei Covid-19 unspezifisch sind, ist der Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson grundsätzlich durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest zu erbringen. Lässt sich aber bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld ein Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen, kann auf den bloßen Verdacht allein die Wahrscheinlichkeit eines Kausal-zusammenhanges nicht gestützt werden. Für eine Beweislastumkehr bei allgemeinem Infektionsrisiko sieht das Sozialgericht keine Veranlassung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2023
Quelle: Sozialgericht Speyer, ra-online, (pm/ab)

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