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Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass einer Frau, dessen Mann vier Tage nach der Eheschließung an einer Tumorerkrankung verstorben war, dennoch Anspruch auf Witwenrente zusteht. Da die Frau eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Heiratsentschlusses beweisen konnte, lag zur Überzeugung des Gerichts keine Heirat aus Gründen einer Versorgungsehe vor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte von der beklagten Rentenversicherung die Gewährung einer Witwenrente. Die Frau schloss im März 2016 die Ehe mit ihrem Lebensgefährten, mit welchem sie seit 2005 in Partnerschaft lebte. Der Ehemann verstarb vier Tage nach der
Die Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte Erfolg. Gemäß § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2019
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27742
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