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Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Tinnitus nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wenn andere unfallbedingte Störungen am Innenohr als Unfallfolge nicht nachgewiesen werden können.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte die Feststellung u.a. eines Tinnitusleidens als weitere Folge eines Arbeitsunfalls, bei dem er während seiner Tätigkeit als Gießereiarbeiter auf einer Treppe ausrutschte, stürzte und sich den Kopf und die rechte Schulter anstieß. Nach medizinischer Sachaufklärung anerkannte der beklagte Unfallversicherungsträger das Ereignis als
Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage, mit der der Kläger u.a. die Anerkennung seiner Ohrgeräusche als weitere Unfallfolge begehrte, hatte nach Einholung von Gutachten auf chirurgischem und hno-ärztlichem Fachgebiet keinen Erfolg. Gegen die Wahrscheinlich eines ursächlichen Zusammenhangs des
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2018
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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