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Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien habe, keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erzieherin aus Hamm ist in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, die Kosten der Versorgung der Erzieherin mit einem Tinnitusmasker zu übernehmen. Zur Begründung führte die Behörde an, dass durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst in unmittelbarer Nähe des Ohres nicht geeignet seien, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen.
Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Sozialgericht Dortmund als unbegründet ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des "Schrei-Ereignisses" einen Tinnitusmasker benötige. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2018
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 18936
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