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Der Wortlaut in der Satzung der Berufsgenossenschaft, dass bei der Berechnung des Beitragszuschlags zwischen einem im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfall mit Kosten bis 10.000 Euro (0 Belastungspunkte) und darüber (1 Belastungspunkt) sowie für jede im Beitragsjahr festgestellte neue Unfallrente mit Kosten bis 10.000 Euro (0 Belastungspunkte) und darüber (50 Belastungspunkte)differenziert wird, umfasst mit dem Begriff "Kosten" einer "im Beitragsjahr festgestellten neuen Unfallrente" nicht zusätzlich alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall bis dahin angefallenen Aufwendungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Streitfall wandte sich die Klägerin, Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft mit ihrer Klage gegen die Festsetzung eines Beitragszuschlags für das Beitragsjahr 2011. Ein bei der Klägerin Beschäftigter erlitt im Dezember 2010 einen
Die deswegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Sozialgerichts Karlsruhe konnte sich die Berufsgenossenschaft vorliegend zur Begründung des Beitragszuschlags nicht mit Erfolg auf Bestimmungen ihrer Satzung stützen. Denn die Satzung unterscheide bei der Berechnung des Beitragszuschlags zwischen einem im Beitragsjahr bekannt gewordenen
Bestätigt werde dies durch eine weitere Satzungsbestimmung, derzufolge für einen Unfall mehrere Punktwerte anfallen und darüber hinaus ein Unfall in zwei verschiedenen Beitragsjahren bepunktet werden könne, wenn nämlich die Meldung des Arbeitsunfalls und die Feststellung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 15099
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