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Kommt es bei einem Versicherten "beim Gehen" zu einer Knieprellung stellt dies eine willentlich herbeigeführte und von ihm kontrollierte Verletzung durch eine Eigenbewegung ohne Fehlgängigkeit dar, die nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Zwischen den Beteiligten des zugrunde liegenden Fall war umstritten, ob der als Kfz-Mechaniker beschäftigte Kläger einen
Die daraufhin beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Zwar habe der Kläger am 11. September 2015 während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Kfz-Mechaniker dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Er habe an diesem Tag aber keinen
Gemessen daran habe der Kläger am 11. September 2015 keinen Unfall erlitten, weil sich sowohl beim Aussteigen aus dem LKW als auch dem anschließenden Zurücklegen der Gehstrecke kein Vorgang ereignet habe, durch dessen Ablauf zeitlich begrenzt von außen auf seinen Körper eingewirkt worden sei. Denn das Aussteigen aus dem LKW wie auch das anschließende Gehen seien vom Willen des Klägers getragene und gesteuerte Eigenbewegungen gewesen, ohne dass dabei eine plötzliche Ablenkung, eine Fehlgängigkeit oder sonstige überraschende Momente aufgetreten seien. Der Hergang habe - abgesehen vom Auftreten von Schmerzen am rechten Kniegelenk - kein Überraschungsmoment aufgewiesen. Dem entsprechend der Durchgangsarzt bei der Erstuntersuchung auch keine äußeren oder sonstigen Verletzungszeichen erhoben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2018
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 25822
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