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Es besteht kein Taschengeldanspruch aus Sozialhilfemitteln während einer Untersuchungshaft, ohne dass der Ort, in dem sich die Person zu dem Zeitpunkt aufhält, sein gewöhnlicher Aufenthaltsort ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der in der Ukraine geborene, staatenlose und zuletzt in Lettland wohnhaft gewesene Kläger reiste in der zweiten Hälfte des Monats Juli 2011 in das Bundesgebiet ein. Die
Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte diese Auffassung. Den gewöhnlichen Aufenthalt habe jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend, d.h. zukunftsoffen, verweile, um hier seinen
Ungeachtet dessen, dass ein Hotelaufenthalt regelmäßig nur besuchsweise erfolge, habe der Kläger diesen Ort auch nicht als seinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 15958
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