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Der Antragsteller war im Zuge eines Strafverfahrens in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden und beantragte bei der Stadt Hanau Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese lehnte ab, da die Sicherstellung des Lebensunterhalts allein Aufgabe der stationären Einrichtung sei.
Dies, so entschied das Sozialgericht Frankfurt in einem Eilverfahren, könne aber nur gelten, wenn die Klinik auch tatsächlich ein „Taschengeld“ zahle. Nur dann sei der Antragsteller in der Lage, besondere persönliche Bedürfnisse selbst abzudecken. Eine Ablehnung der Hilfe zum Lebensunterhalt könne jedenfalls nicht damit begründet werden, es sei ein anderer Leistungsträger zuständig. Stünden dem Betroffenen – möglicherweise zu Unrecht - keine finanziellen Mittel zur Verfügung, müsse die Sozialhilfe eingreifen.
SGB XII § 35
1. Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes ist auch bei einer längerfristigen stationären Unterbringung Aufgabe der Sozialhilfe, wenn jedenfalls - möglicherweise zu Unrecht - keine finanziellen Mittel durch die Einrichtung selbst (persönliches Taschengeld) zur Verfügung gestellt werden.
2. Die Ablehnung der Hilfe zum Lebensunterhalt kann nicht mit der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers begründet werden, wenn dieser tatsächlich keine Zahlungen erbringt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 28.06.2006
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Dokument-Nr. 2695
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