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Eltern haben keinen Anspruch auf Übernahme oder Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung zu einer auswärtigen Förderschule als Maßnahme der Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger, wenn der Besuch einer gleich geeigneten Förderschule am Wohnort möglich und zumutbar ist und hierfür keine Beförderungskosten anfallen. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Der 2002 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls leidet seit seiner Geburt infolge eines Down-Syndroms an Fähigkeitsstörungen im körperlichen und geistigen Bereich. Durch - bestandskräftigen - Bescheid stellte das Staatliche Schulamt fest, der Kläger sei am besten in einer Sonderschule zu fördern. Derzeit sei die Förderschule der geeignete Förderort; die zuständige Förderschule sei die (staatliche) P-Förderschule am Wohnort des Klägers.
Die Eltern des Klägers wünschten jedoch eine Beschulung in der etwa 35 km vom Wohnort entfernten (privaten) A-Schule in K. Den Antrag, die ihm bzw. seinen Eltern für seine
Die deswegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfolglos. Das Schulamt habe bestandskräftig die Zuweisung des Klägers zur P-Schule vorgenommen. Hieran sei der beklagte Sozialhilfeträger gebunden. Eine Zuweisung zur A-Schule sei nicht erfolgt; sondern der Besuch dieser
Weder seien medizinische Gründe noch eine Unzumutbarkeit, die staatliche P-Schule zu besuchen, ersichtlich. Weiter sei nicht erkennbar, dass die von den gesetzlichen Vertretern des Klägers gewünschte Beschulung in der A-Schule als bestmögliche und einzig geeignete Fördereinrichtung anzusehen und zu bewerten sei. Damit stehe bereits der allgemeine sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 SGB XII) der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der hier streitigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2011
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 11708
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