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Hatte der Grundsicherungsträger zum Zeitpunkt des Erlasses eines Leistungsbescheides lediglich keine Kenntnis vom Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Nachteilsausgleich "G" auf Seiten des Hilfeempfängers, ist der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens nach § 44 SGB X auch ohne Nachweis einer konkreten anderweitigen Bedarfsdeckung nachzugewähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Der 1942 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls bezieht von dem beklagten Grundsicherungsträger seit dem 2010
Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte teilweise Erfolg und führte zur Zuerkennung des beanspruchten Mehrbedarfs auch für die Monate Juli und August 2012. Zwar habe der Kläger bei der jeweiligen Antragstellung nicht auf die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ hingewiesen; dies sei indes unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung unschädlich, weil der Antrag grundsätzlich auf alle in Betracht kommenden Leistungen ausgerichtet sei. In Bezug auf den
Für die ebenfalls streitigen Monate Februar bis Juni 2012 hatte die Klage dagegen keinen Erfolg, weil der diese Zeitspanne regelnde Bescheid bei seinem Erlass im Dezember 2011 nicht rechtswidrig war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2014
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 17967
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