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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2011
L 4 U 134/11 -

LSG Rheinland-Pfalz: Infektion der Bandscheibe eines Bestatters ist keine Berufskrankheit

Ausbruch der Krankheit aufgrund eines Kontaktes zu Leichen mit erhöhter Infektionsgefahr nicht nachweisbar

Eine Infektion der Bandscheibe und der angrenzenden Wirbelkörper (Spondylodiszitis) kann nicht allein aufgrund der Tätigkeit eines Bestatters bei diesem als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der seit 20 Jahren als Bestatter arbeit, hatte geltend gemacht, dass der unvermeidliche Kontakt von Haut und Schleimhäuten mit Körperflüssigkeiten der Leichen (Blut, Urin, Exkremente, Hirnmasse, Eiter und Gewebeflüssigkeiten) zu einer erhöhten Infektionsgefahr geführt habe. Dies genüge, um eine Berufkrankheit anzunehmen.

Bestatter gehört nicht zu den im Merkblatt zur entsprechenden Berufskrankheit aufgeführten Risikopersonen

Dieser Auffassung ist das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz jedoch nicht gefolgt. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der Risikopersonen, die im Merkblatt zur entsprechenden Berufskrankheit (BK 3101) aufgeführt seien. Da für die Infektion von einer sehr kurzen Ansteckungszeit auszugehen sei, habe das Sozialgericht zuvor zutreffend nur darüber Beweis erhoben, ob im letzten Monat vor Ausbruch der Erkrankung ein Kontakt mit Leichen bestand, die ein erhöhtes Infektionsrisiko aufwiesen. Das war nicht der Fall, so dass eine Berufskrankheit nicht angenommen werden konnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2011
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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