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Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass das Jobcenter einer Hartz-IV-Empfängerin nach einer Fehlgeburt weiter die ungekürzte Miete für eine angeblich zu teure Wohnung zahlen muss. Die Aufforderung des Jobcenter, die Unterkunftskosten auf eine angemessene "Kaltmiete" zu senken, erklärte das Gericht ebenfalls für missverständlich.
Im zugrunde liegenden Verfahren zog eine 1987 geborene, schwangere Hartz IV-Empfängerin im Oktober 2012 in eine Mietwohnung nach Crailsheim. Im Hinblick auf die bevorstehende Geburt übernahm das
Die hiergegen gerichtete Klage - mit der die Frau geltend machte, dass sie sich im fraglichen Zeitraum aufgrund ihrer traumatischen Fehlgeburt nicht um einen Wohnungswechsel habe kümmern können - war erfolgreich. Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn könne es offen bleiben, ob das "schlüssige Konzept" rechtmäßig sei. Denn das
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es [...] nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der insoweit angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung sowohl für die Miete selbst als auch für die Mietnebenkosten mittels eines schlüssigen Konzepts für einen Vergleichsraum (wie z.B. hier für den Bereich des Landkreises Schwäbisch Hall) zu ermitteln. Ein solches Konzept muss eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2016
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 22398
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