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Das Sozialgericht Heilbronn hat einer hochschwangeren Frau aus Bulgarien und ihrem aus dem Irak stammenden Verlobten "aufstockende" Hartz IV-Leistungen bewilligt und entschieden, dass es den beiden - gleichwohl der aufenthaltsrechtliche Status des Mannes noch nicht geklärt ist - nicht zumutbar ist, im Rahmen einer verfassungsrechtlich gebotenen Güter- und Folgenabwägung die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 19jährige, nach ihren Angaben nicht krankenversicherte Bulgarin wuchs zuletzt bei ihren Großeltern in Bulgarien auf, nachdem ihre berufstätigen Eltern vor sieben Jahren nach Deutschland zogen. Im Juli 2014 zog die Frau zu ihren Eltern nach und war zuletzt bis Ende Januar 2015 in einer Heilbronner Firma für Gebäudereinigungen beschäftigt. Seit Jahresanfang lebt sie in Heilbronn zusammen mit ihrem irakischen Verlobten. Von diesem erwartet sie nun ein Kind; die Geburt steht kurz bevor. Die Eheschließung ist bereits in die Wege geleitet. Der Verlobte wohnt bereits seit Jahren in Deutschland und ist Vater eines (ebenfalls in Deutschland lebenden) minderjährigen Sohnes. Sein Einkommen reicht nicht vollständig aus, um den Grundsicherungsbedarf für seine Verlobte und sich zu decken. Die
Den Antrag des Paares, ihnen Hartz IV-Leistungen zu gewähren, lehnte das Jobcenter Stadt Heilbronn ab. So halte sich die Bulgarin nur zur Arbeitssuche in Deutschland auf, und der Verlobte sei ab 1. November zur Ausreise verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Sozialgericht Heilbronn noch anhängig (Az.: S 11 AS 2983/15). Der gleichzeitig gestellte Eilantrag auf "aufstockende" Hartz IV-Leistungen war erfolgreich, soweit es die vorläufige Gewährung des Regelbedarfs betraf (in Höhe von je 360 Euro, zuzüglich eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft sowie unter Anrechnung des Einkommens ihres Verlobten). Zwar sei der weitere aufenthaltsrechtliche Status des Mannes noch ungeklärt. Jedoch sei es insbesondere der hochschwangeren Frau im Rahmen einer verfassungsrechtlich gebotenen Güter- und Folgenabwägung unzumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine für einen erfolgreichen Eilantrag notwendige Eilbedürftigkeit für die vorläufige Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 420 Euro hätten die Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht. So sei schon gar nicht ersichtlich, dass insoweit überhaupt Mietrückstände aufgelaufen seien und ihnen der Verlust ihrer Wohnung drohe.
Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind [...] Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen [...]. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. [...]
Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine
Versicherungspflichtig sind [...] Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen [...]; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist [..].
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2015
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 21770
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