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Wird ein Versicherter bei dem Versuch, einen Streit zu schlichten, verletzt, ist die Berufsgenossenschaft dann nicht zur Kostenübernahme für eine Zahnimplantatsversorgung verpflichtet, wenn die betroffenen Zähne teilweise schon vor dem Unfall "marktot" waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn.
Der heute 48-jährige Kläger war im August 2007 auf 400 Euro-Basis in einem Vergnügungspark als Betreiber eines Fahrgeschäfts angestellt. Dort nahm er als Gast außerhalb der Arbeitszeit an der Abschlussveranstaltung einer Blutspendeaktion teil. Gegen 1.30 Uhr kam es zu einem Handgemenge zwischen einer Gruppe Jugendlicher und einem Parkmitarbeiter. Vom Geschäftsführer des Freizeitparks gebeten, den Angestellten zu unterstützen und den Streit zu schlichten, wurde der Kläger in der Folge von hinten niedergeschlagen und mehrfach gegen seine linke Gesichtshälfte getreten. Er zog sich u.a. Kopfverletzungen sowie eine leichte Lockerung und Absplitterung von Zähnen im linken Kieferbereich zu. Seine
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn gerichtete Klage blieb nach Einholung von Arztauskünften und eines Sachverständigengutachtens erfolglos. Zwar habe der Kläger aufgrund der Weisung seines Arbeitgebers, schlichtend einzugreifen, einen Arbeitsunfall erlitten. Jedoch sei die notwendige Implantatversorgung der vier Zähne nicht auf das Unfallereignis, sondern auf den schon zuvor vorhandenen großen Kariesbefall und die mangelnde Mundhygiene zurückzuführen. So seien die betroffenen Zähne teilweise schon vor dem
(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte [...].
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. [...].
(1) Versicherte haben [...] Anspruch auf Heilbehandlung [...].
(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig [...] den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern [...] und ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung [...] zu erbringen.
(3) [...]
(4) 1 Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung [...] haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 2 Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt [...].
(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung [...] sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen [...].
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2016
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 22525
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