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Ein Unfall, der sich in einem Krankenhauszimmer auf dem Weg zur Toilette ereignet, ist in der Regel nicht versichert. Ausnahmen sind nur bei besonderen krankenhaustypischen Gefahren möglich. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall war eine damals 76jährige in ihrem Klinikzimmer ohne ersichtlichen Grund gestürzt, als sie zur Toilette gehen wollte. Sie zog sich dabei einen Oberschenkelhalsbruch zu.
Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich, die Kosten der Operation und Behandlung des Bruchs zu tragen, da der Weg zur Toilette eine private und keine versicherte Tätigkeit sei. Nachdem sie in erster Instanz unterlegen war, gaben die Darmstädter Richter ihr nun Recht. Der Toilettengang im Krankenhaus gehöre zu den sogenannten "eigenwirtschaftlichen" und damit nicht versicherten Tätigkeiten wie Schlafen und Essen. Die Behandlungskosten des Bruchs habe daher nicht die Berufsgenossenschaft, sondern die Krankenkasse zu tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/06 des LSG Hessen vom 14.12.2006
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