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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23.06.2016
S 15 AS 133/16 -

Sozialgericht legt Heilbronner Jobcenter insgesamt 2.000 Euro Verschuldenskosten auf

Prozessführung des Jobcenters missbräuchlich und im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG

Das Sozialgericht hat das Jobcenter Heilbronn zur Zahlung von insgesamt 2.000 Euro Verschuldenskosten verpflichtet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Einkommen der 32-jährigen Klägerin und ihres 37-jährigen Partners reichte nicht aus, um den Grundsicherungsbedarf für sich und ihre beiden sechs und acht Jahre alten Kinder zu decken. Obwohl die Eltern Einkommensnachweise vorlegten, bewilligte das Jobcenter Stadt Heilbronn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") nur vorläufig "bis zur Vorlage des tatsächlichen Einkommens". Mit anwaltlichem Beistand erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und machte geltend, dass das Jobcenter ihnen aufgrund der bereits eingereichten Einkommensnachweise nicht lediglich vorläufig, sondern endgültig aufstockendes "Hartz IV" hätte gewähren müssen. Das Jobcenter bewilligte aufgrund des Widerspruchs und ihrer Familie endgültige SGB II-Leistungen, weigerte sich aber, die Anwaltskosten zu zahlen. Denn das Vorgehen des Jobcenters habe "den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen".

Jobcenter besteht auf gerichtliche Entscheidung

Im nachfolgenden Klageverfahren lehnte es das Jobcenter gegenüber dem Sozialgericht Heilbronn ab, zu erläutern, weshalb es ungeachtet der Vorlage von Einkommensnachweisen zunächst nur vorläufig Leistungen bewilligt hatte, und verwies darauf, dass diesbezügliche gerichtliche Fragen "nicht entscheidungserheblich" seien. Zudem bestand es - trotz gerichtlichen Hinweises, den Klageanspruch anzuerkennen - auf einer gerichtlichen Entscheidung nach mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.

Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 1.000 Euro angemessen

Das Sozialgericht Heilbronn verurteilte das Jobcenter dazu, der Klägerin die im Widerspruchsverfahren entstandene Anwaltskosten zu erstatten, weil ihr Widerspruch erfolgreich war. Das Jobcenter habe darüber hinaus aber nicht nur die weiteren Anwaltskosten des Klageverfahrens, sondern auch sogenannte Verschuldenskosten in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Die Prozessführung des Jobcenters sei missbräuchlich und stehe im Widerspruch zur langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ein verständiger Prozessbeteiligter hätte die Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverteidigung erkannt und den Klageanspruch anerkannt. Gleichwohl habe der Vertreter des Jobcenters ohne neue Argumente auf einem Gerichtsurteil beharrt. Unter Berücksichtigung der richterlichen Arbeitszeit für die Abfassung und Korrektur des Urteils zuzüglich weiterer Gerichtskosten für Schreibdienst und Zustellung sei es daher angemessen, dem Jobcenter Verschuldenskosten in Höhe von 1.000 Euro aufzuerlegen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 40 SGB II [Anwendung von Verfahrensvorschriften]:

[...] Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über [...] die vorläufige Entscheidung (§ 328). [...]

§ 328 SGB III [Vorläufige Entscheidung]:

(1) 1 Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn [...] zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs [...] auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. 2 Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. [...]

§ 63 SGB X [Erstattung von Kosten im Vorverfahren]:

(1) 1 Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. [...]

§ 192 Sozialgerichtsgesetz [Kostenentscheidung bei Verschulden]

(1) 1 Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten [...] die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass [...] der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2016
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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