kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass eine Mutter dann keinen Anspruch auf eine höhere "Mütterrente" hat, wenn der gesetzliche Stichtag hierfür verpasst wurde. Das Gericht verwies darauf, dass zwar jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringe, es dem Gesetzgeber aber dennoch nicht verwehrt sei, aus haushaltspolitischen Erwägungen sachlich vertretbare Stichtagsregelungen einzuführen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die heute 68jährige Klägerin erzog von 1979 an - neben ihren beiden zuvor geborenen Töchtern - in ihrem Haushalt ein 1974 geborenes
Mit Ihrer Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn machte die Frau geltend, dass die Stichtagsregelung willkürlich sei. Zudem sei sie als (Pflege-)Mutter ihrer vor 1992 geborenen Kinder in verfassungswidriger Weise benachteiligt, so dass ihr Erziehungszeiten von jeweils drei Jahren - entsprechend der Gesetzeslage für nach 1992 geborene Kinder - für sämtliche drei Kinder zu gewähren seien.
Die Klage blieb erfolglos. Die Erziehung des Pflegekinds könne schon deshalb nicht rentenerhöhend im Rahmen der sogenannten "Mütterrente" gewährt werden, weil die Klägerin dieses erst vom 5. Lebensjahr an erzogen habe. Dementsprechend habe die Rentenversicherung auch zurecht im Zuge der gesetzlichen Neuregelung einen Zuschlag nur für die Erziehung der beiden Töchter gewährt. Die Klägerin werde auch nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Denn auch wenn jeder
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. [...] Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. [...]
Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn [...] in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde [...]. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2016
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Heilbronn_S-14-R-406014_Gesetzlicher-Stichtag-verpasst-Kein-Anspruch-auf-hoehere-Muetterrente-nach-Erziehung-eines-Pflegekindes~N22531
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 22531
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.