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Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass eine beantragte Hautstraffungs-OP als genehmigt gilt, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet und über Verzögerung nur mit nicht unterschriebenem Schreiben informiert.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 61-jährige, bei der beklagten
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage war erfolgreich. Aufgrund der eingetretenen Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V habe die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung stationärer Straffungsoperationen ihrer Brüste, ihrer Oberarme und ihrer Oberschenkel. So habe die
Dem Anspruch auf die Straffungsoperationen könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Eingriffe kosmetischer Natur seien. Entscheidend sei vielmehr, ob die Klägerin die Leistung für erforderlich halten durfte und die Leistungen nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung stehen. Dies treffe hier zu. Der Sanktionscharakter der Genehmigungsfiktion würde letztlich leerlaufen, wenn die
1 Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2019
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28236
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