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Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass eine beantragte Hautstraffungs-Operation dann als genehmigt gilt, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet oder zumindest über Verzögerung hinreichend informiert.
Die 55jährige, bei der beklagten
Ohne die Klägerin schriftlich darüber zu informieren, dass sie den Antrag nicht binnen der gesetzlichen Fünfwochenfrist bearbeiten könne, lehnte die BKK es erst ein halbes Jahr nach Antragsstellung ab, die Kosten für die operative Hautstraffung in den Bereichen Oberarme, Gesäß und Oberschenkel zu übernehmen. Denn insoweit lägen "keine organischen Beeinträchtigungen" vor. Hingegen bewilligte die BKK die Kostenübernahme für eine operative Hautstraffung der Bauchwand und der Brüste.
Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass der Antrag hinsichtlich der abgelehnten Bereiche als genehmigt gilt. Die BKK entgegnete, dass sie zwar einräume, die gesetzlichen Fristen und Mitteilungspflichten nicht eingehalten zu haben. Allerdings sei eine Genehmigungsfiktion nicht eingetreten, weil insoweit weder eine Krankheit vorliege noch eine
Die Klage war erfolgreich. Das Sozialgericht Heilbronn entschied, dass es den Sanktionscharakter des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V und die Genehmigungsfiktion dieser Vorschrift leer laufen lassen würde, wenn die beklagte
(1) Die
(2) Wenn die
(3) Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung.
(4) [...]
(5) Kann die
(6) Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der
(7) Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 20806
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