wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 08.07.2014
S 11 KR 2405/12 -

Krankenkasse muss Hilfsmittel für behindertes 2-jähriges Kind zum Besuch des Schulkindergartens zahlen

Aufnahme in den Kindergarten für frühzeitige sonderpädagogische Förderung notwendig

Das Sozialgericht Heilbronn hat eine Krankenkasse dazu verpflichtet, einem zweijährigen behinderten Kind die Kosten für Hilfsmittel zu erstatten, die dem Kind wegen der Förderbedürftigkeit den Besuch des Schulkindergartens ermöglichen.

Im zugrunde liegenden Fall erlitt ein zweijähriges Kind bei seiner Geburt im Juni 2007 einen Hirnschaden. Es ist nicht in der Lage, frei zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Seine Krankenkasse stellte ihm deshalb u.a. ein Zimmerfahrgestell mit individuell angepasster Sitzschale zur Verfügung. Im Dezember 2009 genehmigte das Schulamt wegen der Förderbedürftigkeit des Kindes dessen Besuch im Kindergarten einer Körperbehindertenschule.

Krankenkasse verweigert Kostenübernahme für zweites Zimmerfahrgestell

So wurde der Junge bereits mit knapp zweieinhalb Jahren in den Schulkindergarten aufgenommen. Allerdings konnte das vorhandene und von ihm weiterhin benötigte Zimmerfahrgerüst wegen seiner Größe (ebenso wenig wie die dazugehörige Sitzschale) nicht täglich vom Fahrdienst in den Kindergarten transportiert werden. Die Eltern des Jungen - die seinerzeit nur von BaföG und Elterngeld lebten - beantragten daher bei der Krankenkasse ein zweites Zimmerfahrgestell. Die Krankenkasse sah sich hierfür nicht zuständig und leitete den Antrag an das Sozialamt des Landkreises weiter. Der Landkreis bezahlte das weitere Zimmerfahrgestell mit Sitzschale für den Kindergartenbesuch und verlangte von der Krankenkasse die Kosten in Höhe von 5.500 Euro erstattet, weil er davon ausging, dass eigentlich diese hätte zahlen müssen. Die Krankenkasse weigerte sich aber unter Berufung auf Urteile des Bundessozialgerichts (u.a. vom 3.11.2011; Az.: B 3 KR 13/10 R), weil das Kind den Schulkindergarten im fraglichen Zeitraum bereits vor Vollendung des 3. Lebensjahres besucht habe; erst danach könne aber auf die Schulfähigkeit hingewirkt werden.

Krankenkasse hätte Zimmerfahrgerüst zur Verfügung stellen müssen

Die hiergegen gerichtete Klage des Landkreises hatte vor dem Sozialgericht Heilbronn Erfolg. Die Krankenkasse hätte dem Jungen das Zimmerfahrgerüst für den Schulkindergarten zur Verfügung stellen müssen und den Antrag der Eltern nicht an das Sozialamt weiterleitet dürfen. Denn das Kind sei behinderungsbedingt bereits mit zweieinhalb Jahren in den Schulkindergarten aufgenommen worden, um eine möglichst frühzeitige sonderpädagogische Förderung und den anschließenden (Sonder-) Schulbesuch zu ermöglichen. Ohne zweites Zimmerfahrgerüst nebst Sitzschale hätte der Junge den Schulkindergarten aber nicht besuchen können.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]:

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen [...] sind.

§ 14 Abs. 4 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]:

Wird [...] durch einen Rehabilitationsträger [...] festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2014
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Heilbronn_S-11-KR-240512_Krankenkasse-muss-Hilfsmittel-fuer-behindertes-2-jaehriges-Kind-zum-Besuch-des-Schulkindergartens-zahlen~N18486

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18486 Dokument-Nr. 18486

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.