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Können bei der Mutter lebende Kinder zum Besuch ihres Vaters ohne elterliche Begleitung anreisen, werden aber dennoch vom Vater selbst abgeholt, kann der Vater seine Fahrtkosten nicht als Hartz IV-Mehrbedarf geltend machen. Ansprüche der Kinder auf Fahrtkostenerstattung bleiben hiervon unberührt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall holte ein im Kreis Ludwigsburg lebender Hartz IV-Empfänger mit seinem eigenen Pkw zweimal im Monat seine 14 und 20 Jahre alten, bei der Mutter im nördlichen Kreis Heilbronn lebenden
Der auf höhere Fahrtkostenübernahme gerichtete Eilantrag blieb vor dem Sozialgericht Heilbronn erfolglos. Das Gericht bezweifelte schon, ob dem
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
[…]
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2012
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 13683
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