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Sozialgericht Ulm, Urteil vom 14.07.2010
S 8 AS 3142/09 -

Mutter mit schwerstbehindertem Ehemann hat Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende

Entscheidend ist nicht rechtlicher Status "Alleinerziehend", sondern alleinverantwortliche Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder

Eine Mutter, die mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem schwerstbehinderten Ehemann in einem Haushalt wohnt und Hartz IV bezieht, hat Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dies entschied das Sozialgericht Ulm.

Im zugrunde liegenden Fall leidet der Ehemann der Klägerin an einer langsam fortschreitenden amyotrophen Lateralsklerose. Es handelt sich hierbei um eine unheilbare degenerative Erkrankung des motorischen Nervensystems, die sich in einer zunehmenden Muskelschwäche äußert. Der Ehemann der Klägerin sitzt im Rollstuhl, ist vom Hals abwärts gelähmt, kann den Kopf nur noch mit Mühe halten, wird aufgrund einer Schluckstörung über eine Sonde ernährt und 16 Stunden täglich über eine Maske beatmet.

Gewährung von Mehrbedarf für Alleinerziehende geschah versehendlich

Der beklagte Grundsicherungsträger forderte von der Klägerin im vorliegenden Fall einen bereits gewährten Mehrbedarf für Alleinerziehende zurück. Die Gewährung sei versehentlich erfolgt. Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf den Zuschlag, weil sie mit ihrem Ehemann zusammenwohne

Mutter muss Alltag mit Kindern allein bewältigen und hat daher Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende

Das Sozialgericht hat entschieden, dass der Klägerin der gewährte Mehrbedarf zusteht. Es kommt nicht darauf an, mit wem die Klägerin zusammenwohnt, oder ob sie nach ihrem rechtlichen Status Alleinerziehende ist, sondern ob sie für die Pflege und Erziehung der mit ihr lebenden minderjährigen Kindern alleine sorgt. Die Klägerin muss den Alltag mit ihren Kindern allein bewältigen, ohne dabei auf tatkräftige Unterstützung ihres Mannes hoffen zu können. Vielmehr muss sie auch ihren Ehemann noch rund um die Uhr versorgen. Sie unterliegt mindestens den gleichen Einschränkungen wie Alleinerziehende, die mit ihren Kindern alleine leben. Insofern steht ihr auch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2011
Quelle: Sozialgericht Ulm/ra-online

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Dokument-Nr.: 10837 Dokument-Nr. 10837

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