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Sozialgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 04.11.2010
S 4 AS 1786/10 -

Hartz IV: Sexvorlieben gehören nicht in die Bewerbungsunterlagen

Jobcenter darf Unterlassen der Angaben verlangen

Fügt ein Empfänger von ALG II (Hartz IV) seinen Bewerbungen eine Mottoliste bei, in denen er seine Sexvorlieben schildert, so kann das Jobcenter im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung das Unterlassen dieser Angaben verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fügte ein Empfänger von ALG II seinen Bewerbungen stets eine Mottoliste bei, in denen er unter anderem Angaben über seine Sexvorlieben machte. Das Jobcenter war der Meinung, dass der Leistungsempfänger dadurch eine Einstellung verhindere. Es verpflichtete daher den Leistungsempfänger dazu, sich zukünftig ohne die Mottoliste zu bewerben. Diese Pflicht wurde in der Eingliederungsvereinbarung (EGV) aufgenommen. Damit war der Arbeitssuchende nicht einverstanden. Daraufhin wurde die EGV durch ein Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt ersetzt. Gegen diesen Verwaltungsakt erhob der Leistungsempfänger nach erfolglosem Widerspruch Klage.

Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung war rechtmäßig

Das Sozialgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Jobcenters. Die EGV habe durch einen Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II ersetzt werden können. Die Aufnahme der Verpflichtung sei rechtmäßig gewesen. Es sei keine unzumutbare Anforderung an den Leistungsempfänger gestellt worden. Die Beifügung einer Mottoliste in den Bewerbungsunterlagen sei nicht erforderlich gewesen, damit sich der Arbeitssuchende erfolgreich bewerben könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2013
Quelle: Sozialgericht Hamburg, ra-online (vt/rb).

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