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Fügt ein Empfänger von ALG II (Hartz IV) seinen Bewerbungen eine Mottoliste bei, in denen er seine Sexvorlieben schildert, so kann das Jobcenter im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung das Unterlassen dieser Angaben verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fügte ein Empfänger von
Das Sozialgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Jobcenters. Die EGV habe durch einen Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II ersetzt werden können. Die Aufnahme der Verpflichtung sei rechtmäßig gewesen. Es sei keine unzumutbare Anforderung an den Leistungsempfänger gestellt worden. Die Beifügung einer Mottoliste in den Bewerbungsunterlagen sei nicht erforderlich gewesen, damit sich der Arbeitssuchende erfolgreich bewerben könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2013
Quelle: Sozialgericht Hamburg, ra-online (vt/rb).
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