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Schülerbeförderungskosten, die einem Hartz IV-Empfänger für den Besuch der 11. Klasse eines Gymnasiums entstehen, können einen unabweisbaren Mehrbedarf darstellen. Die zuständige Arge muss somit die Kosten für die Monatskarte übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen.
Der 16jährige Antragsteller aus der Wetterau bezieht Hartz IV-Leistungen und besucht ein Gymnasium, das 8,4 km von seinem Wohnort entfernt liegt. Er muss öffentliche Verkehrsmittel benutzen, um zur Schule zu gelangen.
Bis zur 10. Klasse übernahm das Land die Schülerbeförderungskosten, für die weitergehende schulische Ausbildung ist im Hessischen Schulgesetz aber keine Förderung mehr vorgesehen.
Der Gesetzgeber hat die Vorgaben des Gerichts mittlerweile teilweise umgesetzt, indem in § 21 Abs.6 SGB II mit Wirkung zum 3. Juni 2010 eine Regelung eingeführt wurde, wonach ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger dann Leistungen für einen Mehrbedarf erhält, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dies hat das Sozialgericht jetzt für die Schülerbeförderungskosten angenommen.
Bildung komme in unserer Gesellschaft eine Schlüsselrolle zu. Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden sei sie zudem ein wesentlicher Faktor bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und vermeide hierdurch auch eine fortgesetzte Hilfebedürftigkeit. Es verstoße daher gegen die Würde des Menschen nach Art. 1 Grundgesetz, wenn der Antragsteller gezwungen wäre, die Schulausbildung aus finanziellen Gründen abzubrechen.
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2010
Quelle: SG Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 10143
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