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Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII. Einer Bezieherin von Hilfe zur Pflege sind die Mittel zu belassen, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt hat. Dies entschied das Sozialgericht Gießen.
Die 1929 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens befand sich seit Oktober 2015 in vollstationärer Pflege und bezog ab Juni 2016 Hilfe zur Pflege von dem beklagten Landkreis. Bereits im Mai 2016 hatte sie einen
Die Klage gegen den Vermögenseinsatz in Höhe von 587,09 Euro hatte Erfolg. Das Sozialgericht Gießen stellte zunächst fest, dass das Anliegen von Menschen, bereits zu Lebzeiten für die Zeit nach dem Tod vorzusorgen, hinsichtlich der Art und Weise der
Bestattungsvorsorgeverträge seien dann nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt, wenn sie angemessen seien. Hinsichtlich der Bestattungsvorsorgeverträge sei zur Bestimmung der Angemessenheit die örtlichen Preise für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2017
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 24859
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