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Das Sozialgericht Gießen hat darauf verwiesen, dass es keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne einer gesicherten herrschenden Ansicht gibt, nach denen die Anerkennung einer Hüfterkrankung bei Handballspielern als Berufskrankheit im Verfahren nach § 9 Abs. 2 SGB VII in Betracht kommt. Liegt zwischen Aufnahme der versicherten Tätigkeit als professioneller Handballer und der erstmaligen Diagnose der Hüfterkrankung ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren, besteht auch kein "Anfangsverdacht" eines kausalen Zusammenhangs, der Anlass für weitere Ermittlungen des Gerichts bieten würden. Die unversicherten Zeiten als Jugendspieler in einer Sportart, die später beruflich ausgeübt wird, finden bei der Berücksichtigung von Expositionen im Berufskrankheitenrecht keine Berücksichtigung.
Der 1985 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls spielte seit seinem 4. Lebensjahr Handball. Zwischen 2002 und 2012 ging er einer bei der beklagten Berufsgenossenschaft versicherten Profitätigkeit in mehreren Vereinen u. a. von 2008 bis 2010 beim TV Hüttenberg nach. Innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Aufnahme der versicherten Tätigkeit kam es zu einer verschleißbedingten Erkrankung des Hüftgelenks. Im November 2014 stellte der Kläger bei der Berufsgenossenschaft einen Antrag auf
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Gießen wies zunächst darauf hin, dass eine Entschädigung aufgrund einer
Der Anspruch des Klägers auf
Die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse müssten sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch zur sogenannten Berufskrankheit-Reife verdichten haben. Dies sei der Fall, wenn sich diesbezüglich bereits eine sogenannte herrschende Meinung im einschlägigen medizinischen Fachgebiet gebildet habe. Mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen müsse zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besäßen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen. Das Vorliegen derartiger Erkenntnisse zur streitigen Hüfterkrankung könne nicht festgestellt werden.
Nach Auswertung sämtlicher durch den Kläger beigebrachter und durch das Gericht beigezogener Unterlagen seien die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine Berufskranheits-Reife nicht als erfüllt anzusehen. Es lägen nicht die erforderlichen epidemiologischen Reihenuntersuchungen vor. Bei einer mittleren vierstelligen Zahl von versicherten professionellen Handballspielern lägen insgesamt nur vier Anzeigenfälle vor. Es sei deshalb davon auszugehen, dass durch die geringe Zahl von Verdachtsfällen ein epidemiologischer Zusammenhang nicht vermutet werden könne. Nicht entscheidungserheblich sei, ob die bei dem Kläger bestehende Hüfterkrankung tatsächlich auf seine Tätigkeit als Handballspieler zurückzuführen sei. Denn mit der Regelung des § 9 Abs. 2 SGB VII solle nicht in der Art einer "Generalklausel" erreicht werden, dass jede Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit im Einzelnen nachgewiesen oder wahrscheinlich sei, wie eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2018
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 25493
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