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Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 10.02.2017
S 5 U 233/16 -

Meniskusschaden eines Profifußballers ist als Berufskrankheit anzuerkennen

Kniebelastende Tätigkeit von mindestens 1.600 Stunden im Jahr für Anerkennung der Berufskrankheit nicht zwingend erforderlich

Die Erkrankung des Innenmeniskus kann bei einem Profifußballer als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 32 Jahre alte Kläger aus Dresden spielt seit dem siebten Lebensjahr Fußball. Von 2003 bis 2014 war er als Profifußballer bei verschiedenen Vereinen der Bundesliga und der 2. Bundesliga im Einsatz. 2006 erlitt er einen Meniskusriss. Bei der Berufsgenossenschaft beantragte er 2015, eine Erkrankung des Innenmeniskus des linken Kniegelenks als Berufskrankheit anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Die Trainings- und Wettkampfzeiten seien insgesamt während der Profizeit zu gering gewesen.

Erhebliche Belastungen des Meniskus können bei mehrjähriger Tätigkeit zur Anerkennung der Berufskrankheit führen

Das Sozialgericht Dresden gab der Klage statt. Laut Gericht liege die Berufskrankheit 2102 vor ("Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten"). Nach dem aktuellen medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisstand bestünden bei Berufssportlern - insbesondere Fußballern - erhebliche Belastungen des Meniskus. Dies könne bei mehrjähriger Tätigkeit zu einer Anerkennung der Berufskrankheit führen, so das Gericht. Nicht zwingend erforderlich sei, dass mindestens 1.600 Stunden im Jahr an kniebelastender Tätigkeit angefallen seien. Der medizinische Sachverständige hatte bei dem Kläger für die gesamte Tätigkeit als Berufsfußballer über 5.700 Stunden die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit errechnet. Damit sei der 2006 eingetretene Meniskusschaden durch die berufliche Tätigkeit (mit-)verursacht worden, so das Gericht.

Dem Kläger ist somit die Möglichkeit eröffnet, von der Berufsgenossenschaft medizinische Rehabilitation und finanzielle Entschädigung zu verlangen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 9 Berufskrankheit

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. [...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2017
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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