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Wenn ein Leistungsempfänger einen Geldgewinn erhält, stellt dies ein Einkommen dar. Die Behörde kann daher die Weitergewährung von Leistungen ablehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.
Lesetipp - refrago:
Im vorliegenden Fall hat die 40-jährige Antragstellerin Leistungen der
Die Antragstellerin hat daraufhin bei dem Sozialgericht Frankfurt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie angeführt, ihr stehe weiterhin ein Anspruch auf
Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Der Geldgewinn sei nicht nur im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Die Antragstellerin könne damit ihren Bedarf decken, so dass keine Hilfebedürftigkeit bestehe.
Nicht berücksichtigt werden könne das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe mit dem Geldgewinn Schulden getilgt und Anschaffungen getätigt. Der Geldgewinn stelle
Gegen die Entscheidung ist Berufung eingelegt worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2011
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ ra-online
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Dokument-Nr. 12118
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