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Hartz IV-Empfänger müssen sich Lottogewinne als so genanntes "Einkommen" anrechnen lassen und dürfen auch den Lospreis nicht gegenrechnen. Der normalerweise mögliche Abzug von Aufwendungen, die getätigt werden, um "Einkommen" zu erzielen, gilt für den Loskauf nicht. Der Abzug sei nicht möglich, weil die Aufwendungen für den Loskauf nicht wirtschaftlich vernünftig seien, urteilte das Sozialgericht Detmold.
Im zugrunde liegenden Fall vertrat ein Arbeitslosengeld II-Empfänger die Auffassung, ein Lottogewinn in Höhe von 500 Euro dürfe nicht als
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Vielmehr verwies es darauf, dass Glückspielgewinne allgemein als
Das Gericht widersprach auch der Annahme, dass durch die ständige Teilnahme an der
Entgegen der Ansicht des Klägers waren auch die gezahlten Monatsbeiträge für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2009
Quelle: ra-online, SG Detmold
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Dokument-Nr. 8852
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