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Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.12.2014
S 32 AS 1815/14 ER -

Kein Hartz IV für arbeitslose Unionsbürger

Arbeitsloser und auch zuvor nicht erwerbstätiger rumänischer Unionsbürger hat keinen Anspruch auf Hilfeleistungen von Jobcenter

Das Sozialgericht Frankfurt hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, dass ein arbeitsloser und auch zuvor nicht erwerbstätiger rumänischer Antragsteller keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen hat.

Der 22-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist nach eigenen Angaben im Januar 2014 aus Rumänien zur Arbeitsuche eingereist. Er stellte im September 2014 bei dem zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Hartz IV-Leistungen. Dabei gab er an, über keinerlei Einkommen zu verfügen und nur von sozialen Einrichtungen Hilfe zu erhalten. Das Jobcenter lehnte die Bewilligung von Leistungen ab, da sich der Antragsteller nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalte.

Sozialgericht: Leistungsausschluss ist mit Europarecht vereinbar

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat den auf Leistungsgewährung gerichteten Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Das Gesetz (SGB II) schließe Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich wie bei dem Antragsteller allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, von Hartz IV-Leistungen aus. Dieser gesetzliche Leistungsausschluss sei auch mit Europarecht vereinbar. Das Gericht hat sich bei dieser sehr umstrittenen Rechtsfrage auf das aktuelle Urteil des EuGH in der Rechtssache Dano bezogen. Danach komme es für den Anspruch auf Hartz IV darauf an, ob der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Unionsbürgerrichtlinie habe. Dies sei vor allem für Arbeitnehmer und Selbstständige der Fall, nicht aber für Arbeitsuchende, die auch zuvor in Deutschland nicht erwerbstätig waren und nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen. Das Gericht betont allerdings, dass auch für diese Personen das verfassungsrechtlich erforderliche Existenzminimum gesichert sein müsse. Dies beschränke sich aber auf unabweisbar gebotene Leistungen wie etwa Rückreisekosten und Überbrückungsleistungen bis zur Beendigung des Aufenthalts.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch

Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Ausgenommen sind

1. [...]

2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen [...].

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2014
Quelle: Sozialgerichtsbarkeitra-online

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