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Einem Hartz IV-Bezieher dürfen die Leistungen ausnahmsweise auch gekürzt werden, wenn er zu einem Termin bei der Behörde nicht erscheint und hierzu nur eine Krankschreibung vorlegt, nicht aber die verlangte Reiseunfähigkeitsbescheinigung. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.
Der 50-jährige Kläger wurde wiederholt zu Gesprächsterminen bei der Hartz IV-Behörde eingeladen, zu denen er nicht erschien. Stattdessen legte er über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Daraufhin wurde er von der Behörde zu einem weiteren
Das Sozialgericht Frankfurt hat die gegen die Sanktion erhobene Klage zurückgewiesen. Zwar reiche eine
Der Kläger habe im Klageverfahren nicht einmal bestritten, reisefähig gewesen zu sein. Vielmehr habe er behauptet, nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Gesprächstermin wahrzunehmen, da die Auseinandersetzung mit der Behörde schwerste gesundheitliche Probleme bei ihm auslösen würde. Im Hinblick auf diese ungewöhnliche Erklärung habe es das Gericht als erforderlich angesehen, den behandelnden Arzt näher zur Erkrankung des Klägers und deren Auswirkung auf die Fähigkeit, Gesprächstermine wahrzunehmen, zu befragen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil der Kläger es abgelehnt habe, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2015
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 21397
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