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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.07.2011
S 16 AL 8129/09 -

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss gegenüber der Agentur für Arbeit nicht ausschließlich per AU-Bescheinigung erfolgen

Form des Nachweises zur Vermeidung einer Sperrzeit nicht entscheidend

Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist nicht an die Vorlage einer AU-Bescheinigung gebunden. Um den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden, kann der Nachweis auch in anderer Form erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Arbeitslosengeld beziehende Kläger nicht zu einem Termin bei der Agentur für Arbeit erschienen, bei dem über seine Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gesprochen werden sollte. Er entschuldigte sein Ausbleiben und teilte mit, dass er krank gewesen sei. Die Agentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug fest. Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und damit eine Erkrankung, die einen wichtigen Grund für das Ausbleiben beim Termin darstelle, nicht nachgewiesen habe.

Für Beurteilung möglicher Sperrzeit ist allein objektives Vorliegen eines wichtigen Grundes für Versäumen des Termins entscheidend

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart hob die Bescheide der Agentur für Arbeit auf. Für die Beurteilung der Sperrzeit sei allein entscheidend, ob ein wichtiger Grund für das Versäumen des Termins objektiv vorgelegen habe. Auf die Form des Nachweises komme es dagegen nicht an. Der Sachverhalt sei durch die Agentur für Arbeit zu überprüfen, wobei der Arbeitslose mitwirken müsse. Erst wenn trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine ernsthafte Erkrankung am Termin nicht nachgewiesen werden könne, trage der Arbeitslose die Beweislast.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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