kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Kommt es zu einem Unfall bei Mithilfe unter Verwandten, steht dieser nicht immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine bloße Gefälligkeit unter Verwandten begründet demnach keinen Arbeitsunfall. Anders liegt der Fall, wenn es sich um Hilfe in einem Unglücksfall handelt (hier: Rettung einer Kuh vor dem Erstickungstod). Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen sind auch solche Personen unfallversichert, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.
Der 57-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls ist als Nebenerwerbslandwirt tätig. Eine von ihm gehaltene Kuh verhakte sich im Stall mit ihrer Kette und drohte zu ersticken. Der in der Nähe wohnende heute 62-jährige Bruder des Klägers wurde zu Hilfe gerufen und konnte die Kuh befreien. Hierbei wurde er allerdings von einer weiteren Kuh getreten und erlitt einen Bruch des Unterschenkels. Der Kläger begehrt von der
Die
Hiergegen hat sich der Kläger an das Sozialgericht Frankfurt am Main gewandt und geltend gemacht, sein Bruder sei wie ein Beschäftigter für ihn tätig geworden. Die Rettung der Kuh sei angesichts des Verletzungsrisikos keine selbstverständliche Gefälligkeit gewesen. Auch habe die Hilfe des Bruders erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger gehabt aufgrund des Wertes der Kuh. Daher sei die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen.
Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben, allerdings aus anderen Gründen als vom Kläger geltend gemacht. Der Bruder des Klägers sei nicht arbeitnehmerähnlich tätig gewesen. Hiergegen sprächen neben dem Verwandtschaftsverhältnis vor allem die kurze Zeitdauer der Tätigkeit und der Umstand, dass der Bruder überhaupt nur dieses eine Mal für den Kläger auf dessen Hof tätig geworden sei.
Indes handele es sich gleichwohl um einen
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
[...]
13. Personen, die
a)bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
[...]
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/Sozialgerichtsbarkeit/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Frankfurt-am-Main_S-23-U-611_Hilfe-im-Ungluecksfall-Rettung-einer-Kuh-ist-Arbeitsunfall~N14996
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 14996
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.