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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2012
S 15 AL 510/10 -

Hartz IV: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Datenmissbrauch

Arbeitslosigkeit nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages selbst verschuldet

Ein Angestellter, der in seiner Firma Datenmissbrauch betreibt und nach angedrohter Kündigung vorzugsweise einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber unterzeichnet, darf von der Agentur für Arbeit zurecht mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld belegt werden, da die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.

Der 38-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Büroangestellter bei einem Jobcenter beschäftigt. Er druckte die Datensätze von zwei Kunden des Jobcenters, für die er nicht zuständig war, aus und nutzte diese Daten für eigene Zwecke. Dies betraf unter anderem die Daten eines Bekannten des Klägers, mit dem dieser über Fahrkosten stritt. Nachdem die Polizei auf den Datenmissbrauch aufmerksam geworden war, durchsuchte sie das Büro des Klägers und führte ihn in Handschellen ab.

Arbeitsagentur verhängt nach Auflösungsvertrag 12-wöchige Sperrzeit

Der Arbeitgeber stellte den Kläger daraufhin vor die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und einem Auflösungsvertrag. Der Kläger entschied sich im Hinblick auf sein weiteres berufliches Fortkommen für den Auflösungsvertrag. Er meldete sich sodann arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte " die Bundesagentur für Arbeit " entschied, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens für die Dauer von zwölf Wochen keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld habe (so genannte Sperrzeit).

Sozialgericht: Arbeitslosigkeit ist selbst verschuldet

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die gegen die zwölfwöchige Sperrzeit erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, indem er den Auflösungsvertrag unterschrieben habe. Er habe damit seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Für dieses Verhalten habe der Kläger keinen wichtigen Grund gehabt. Ein solcher wichtiger Grund liege nur dann vor, wenn die ihm zur Wahl gestellte fristlose Kündigung rechtswidrig gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Datenmissbrauch des Klägers hätte eine solche Kündigung gerechtfertigt. Die verwendeten Kundendaten seien vertraulich und sensibel gewesen. Der Kläger habe durch den Missbrauch dieser Daten nicht nur das Interesse des Arbeitgebers an dem Schutz dieser Daten verletzt, sondern vor allem auch dasjenige der betroffenen Kunden. Eine Abmahnung wäre in diesem Fall entbehrlich und eine fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. (Ruhen bei Sperrzeit)

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online

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