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Ein Angestellter, der in seiner Firma Datenmissbrauch betreibt und nach angedrohter Kündigung vorzugsweise einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber unterzeichnet, darf von der Agentur für Arbeit zurecht mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld belegt werden, da die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.
Der 38-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Büroangestellter bei einem Jobcenter beschäftigt. Er druckte die Datensätze von zwei Kunden des Jobcenters, für die er nicht zuständig war, aus und nutzte diese Daten für eigene Zwecke. Dies betraf unter anderem die Daten eines Bekannten des Klägers, mit dem dieser über Fahrkosten stritt. Nachdem die Polizei auf den Datenmissbrauch aufmerksam geworden war, durchsuchte sie das Büro des Klägers und führte ihn in Handschellen ab.
Der Arbeitgeber stellte den Kläger daraufhin vor die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und einem
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die gegen die zwölfwöchige
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 14528
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