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Einem ehrenamtlichen Dirigenten muss die Berufsgenossenschaft auch ein teures Hörgerät bezahlen, da es sich bei dieser Tätigkeit um eine Aufgabe von allgemeiner gesellschaftlicher Relevanz handelt. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in der gesetzlichen
Bei einem Schreinermeister war eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit durch die zuständige Berufsgenossenschaft anerkannt. Seit 1995 war er mit Hörgeräten versorgt. Seit vielen Jahren ist der Kläger als Dirigent ehrenamtliches Mitglied im Blasorchester seines Heimatortes und bildet junge Musiker aus. Im Jahre 2004 verlangte der Kläger von seiner Berufsgenossenschaft, ihn mit besonderen Hörgeräten zu versorgen, deren Kosten erheblich über dem Festbetrag für Hörgeräte liegen. Er brauche diese Hörgeräte für die Dirigenten- und Ausbildertätigkeit in dem Orchester. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Kostenübernahme ab. In Anbetracht des Ausmaßes der Hörbehinderung des Klägers genüge eine Versorgung mit Hörgeräten nach den Festbeträgen für das "normale" Leben in der Gesellschaft . Die Tätigkeit im Blasorchester sei ein Hobby des Klägers und dem privaten Bereich zuzuordnen. Wenn er für diese sehr spezielle private Tätigkeit besonders hochwertige Hörgeräte brauche, könne sie die Mehrkosten nicht übernehmen.
Schon das Sozialgericht Koblenz hat die Berufsgenossenschaft zur Kostenübernahme verurteilt. Diese Entscheidung hat jetzt das Landessozialgericht im Berufungsverfahren bestätigt. Die langjährige ehrenamtliche Mitwirkung des Klägers in dem Musikverein ist eine Aufgabe von allgemeiner gesellschaftlicher Relevanz, die über ein persönliches Hobby hinausgeht. Aufgabe der gesetzlichen
Vorinstanz:
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung das LSG Rheinland-Pfalz vom 26.10.2006
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Dokument-Nr. 3241
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