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Ein gesetzlich Versicherter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die ihm operativ eingesetzten so genannten multifokalen Linsen, da die gesetzlichen Krankenkassen nur die Versorgung mit monofokalen Linsen anbieten. Eine Erstattung in Höhe der Kosten, die für das Einsetzen monofokaler Linsen entstanden wären, kann ebenfalls nicht verlangt werden. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin sich im Rahmen einer so genannten Katarakt-Operation anstelle der medizinisch indizierten Versorgung mit monofokalen Intraokularlinsen in beide Augen multifokale Intraokularlinsen implantieren lassen. Für diese ärztliche Selbstzahlerleistung bezahlte sie insgesamt rund 4350,- Euro. Die beklagte Krankenversicherung lehnte die im Nachhinein beantragte
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da die Beklagte die Leistung zu Recht abgelehnt habe und es sich auch nicht um eine unaufschiebbare Leistung handele. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe nur, wenn die
Auch soweit die Klägerin lediglich Kostenerstattung in der Höhe begehrt, in welcher der Beklagten Kosten für den Einsatz monofokaler Linsen entstanden wären, bestehe kein Anspruch. Der Kläger habe grundsätzlich nur einen Sachleistungsanspruch. Denn das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung könne seine Aufgabe nur erfüllen, wenn die Personen und Einrichtungen, deren Hilfe sich die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2010
Quelle: ra-online, SG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 9170
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