wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 29.10.2014
404 C 7172/14 -

Privater Krankenversicherer zur Erstattung der Kosten für Multifokallinsen verpflichtet

Linsen zur Heilung der Weit- und Kurzsichtigkeit medizinisch notwendig

Ein privater Krankenversicherer ist zum Ersatz der Kosten für Multifokallinsen verpflichtet, wenn diese die Weit- und Kurzsichtigkeit des Betroffenen heilen. Denn in diesem Fall sind die Multifokallinsen medizinisch notwendig im Sinne der Versicherungs­bedingungen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein privater Krankenversicherer nach einer Kataraktoperation verpflichtet war die Kosten für Multifokallinsen zu ersetzen. Die Versicherung argumentierte, dass die Linsen nicht medizinisch notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen waren. Zudem seien ohnehin nur "einfache Hilfsmittel", wie einfache Linsen sowie eine Brille, erstattungsfähig gewesen.

Pflicht zur Erstattung der Kosten für Multifokallinsen bestand

Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass die private Krankenversicherung verpflichtet war, die Kosten für die Multifokallinsen zu ersetzen. Die Linsen seien medizinisch notwendig gewesen, um nach der Kataraktoperation die Weit- und Kurzsichtigkeit zu heilen.

Einfache Linsen sowie zwei Brillen nicht kostengünstiger

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zudem unerheblich gewesen, dass die Versicherung nach ihren Versicherungsbedingungen nur "einfache Hilfsmittel" erstattet. Denn zum einen sei es nicht klar, was ein "einfaches Hilfsmittel" ist. Zum anderen hätte die Versicherung auch ohne die Multifokallinsen die Kosten für einfache Linsen sowie zwei Brillen, die während der Lebenszeit des Betroffenen gelegentlich ersetzt werden müssen, übernehmen müssen. Die dadurch entstehenden Kosten seien nicht viel höher als die Mehrkosten für Multifokallinsen in Höhe von 428 EUR.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2014
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb/eingesandt von RA Hans-Burckhard Huly, Ostseebad Kühlungsborn)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Dortmund_404-C-717214_Privater-Krankenversicherer-zur-Erstattung-der-Kosten-fuer-Multifokallinsen-verpflichtet.news19131.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 19131 Dokument-Nr. 19131

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.