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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2009
S 52 (10) R 191/07 -

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht auch bei nur kurzer Arbeitsphase nach Wiedereingliederung

Wer tatsächlich arbeitet, ist auch als arbeitsfähig einzustufen

Ein Schwerbehinderter, der nach einem Hirninfarkt lange Zeit krank war und anschließend mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme ins Erwerbsleben zurückkehrte, hat auch dann einen Rentenanspruch, wenn er nach der Wiedereingliederung lediglich etwa sieben Wochen voll gearbeitet hat. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall war der schwerbehinderter Kläger aus Krefeld, aufgrund eines Hirninfarkt eineinhalb Jahre krank. Anschließend kehrte er mittels einer Wiedereingliederungsmaßnahme ins Erwerbsleben zurück. Er arbeitete jedoch nur etwa sieben Wochen bevor eine auf anderen medizinischen Gründen beruhende Erwerbsunfähigkeit eintrat.

Durch Hirninfarkt eingetretene Erwerbsunfähigkeit war aufgehoben

Das Gericht sah die rentenrechtlichen Voraussetzungen, dass der Kläger die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat, als erfüllt an. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sei der Leistungsfall, also die dauernde Erwerbsunfähigkeit, nicht schon mit dem Hirninfarkt Ende 2004 eingetreten. Der Kläger habe nach Abschluss der Wiedereingliederung von Juni 2006 bis Ende Juli 2006 seine berufliche Tätigkeit von einem speziell ausgestatteten Heimarbeitsplatz als Vollzeittätigkeit ausgeübt. Die entgegenstehende Auffassung der Beklagten, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme letztlich erfolglos gewesen sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass der Kläger vollschichtig gearbeitet habe – und dies nach gutachterlichen Feststellungen ohne Gefährdung der Gesundheit – zeige, dass die zwischenzeitlich durch den Hirninfarkt eingetretene Erwerbsunfähigkeit wieder aufgehoben war. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei davon auszugehen, dass derjenige, der tatsächlich arbeite, auch arbeitsfähig sei.

Sozialgericht sieht Diskriminierung behinderter Beschäftigter

Der weitere Einwand der Beklagten, dass es sich bei der vom Kläger verrichteten Tätigkeit um Arbeit im geschützten Raum handele, sei angesichts des Umstandes, dass die Beklagte sehr wohl Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Klägers entgegen genommen habe und es sich im Übrigen um eine gut dotierte Tätigkeit gehandelt habe, in keinster Weise nachvollziehbar und stelle eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Diskriminierung behinderter Beschäftigter dar. Urteil vom 07.09.2009 - Az.: S 52 (10) R 191/07 - rechtskräftig

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2009
Quelle: ra-online, SG Düsseldorf

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