wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.01.2014
20 U 119/13 -

Keine Arbeitsunfähigkeit bei Wiedereingliederung nach dem "Hamburger Modell"

Arbeitsunfähigkeit lag mit Beginn der Wieder­ein­gliederungs­maßnahme nicht mehr vor

Die Wiedereingliederung in das Berufsleben nach dem so genannten "Hamburger Modell" stellt keine Zeit der Arbeitsunfähigkeit dar mit der Folge, dass Anspruch auf Krankentagegeld während dieser Zeit nicht besteht. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Angestellter bei einer Versicherungsgesellschaft eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Er war aufgrund eines Burn-Out-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben und später nach dem "Hamburger Modell" wieder stufenweise in das Berufsleben eingegliedert worden. Der Versicherte hatte von der Versicherungsgesellschaft Krankentagegeld verlangt.

Möglichkeit der zumindest teilweisen Verrichtung der Arbeit nach dem "Hamburger Modell" wurde ärztlich festgestellt

Das Landgericht Köln sprach dem Verbraucher Krankentagegeld bis zum Zeitpunkt der Wiedereingliederungsmaßnahme zu. Der Versicherte wollte ebenfalls für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme eine Zahlung erreichen. Das Oberlandesgericht Köln teilte diese Auffassung nicht und erklärte, dass mit Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe, da der Angestellte seine bisherige berufliche Tätigkeit wieder (zumindest teilweise) ausgeübt habe und somit kein Anspruch auf Zahlung bestünde. Es handele sich nicht um einen bloßen Arbeitsversuch. Vielmehr habe vor Beginn des "Hamburger Modells" ein Arzt festgestellt, dass er seine bisherige Tätigkeit zumindest teilweise verrichten könne. Der Umstand, dass der Versicherte während der Wiedereingliederungsmaßnahme Krankengeld statt Arbeitsentgelt erhalten habe, stünde dem nicht entgegen. Die Zahlung des Krankentagegelds durch die Versicherung sei nämlich nicht an den Verlust des Arbeitseinkommens gekoppelt, sondern daran, dass der Versicherte seine Arbeitstätigkeit nicht mehr ausübe. Dies sei jedoch nicht der Fall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Koeln_20-U-11913_Keine-Arbeitsunfaehigkeit-bei-Wiedereingliederung-nach-dem-Hamburger-Modell~N18799

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18799 Dokument-Nr. 18799

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.