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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2008
S 2 KA 181/07 -

"Off-Label-Use" von Avastin zur Behandlung der feuchten Makuladegeneration zulässig

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage von Novartis gegen einen Vertrag zwischen zwei Verbänden operierender Augenärzte und drei gesetzlichen Krankenkassen, in dem zur Therapie der feuchten Makuladegeneration (AMD) neben Lucentis auch Avastin vorgesehen ist, abgewiesen.

Die altersbedingte AMD ist eine Netzhauterkrankung, bei der nach und nach die Zellen in der Netzhautmitte - der Makula - absterben, so dass die Betroffenen im zentralen Gesichtsfeld zunehmend verschwommen oder verzerrt sehen. Bei jedem fünften Patienten kommt es zusätzlich zum Aussprossen abnormaler, undichter Blutgefäße. Die austretende Flüssigkeit zerstört die Sinneszellen in der Makula, was bis zur Erblindung führen kann. Nach Schätzungen von Experten sind bundesweit über 400.000 Patienten von der "feuchten" AMD betroffen. Für die Behandlung dieser Krankheit steht seit Januar 2007 ein hierfür zugelassenes Medikament Lucentis (Novartis) zur Verfügung, das pro Spritze etwa 1.500,- € kostet. Davon benötigt jeder Patient drei im Abstand von vier Wochen, danach individuell meist weitere. Mit Avastin (Roche) steht mit Kosten von rund 80,- € pro Injektion ein preiswerteres Produkt zur Verfügung. Dieses Arzneimittel ist jedoch lediglich für die Behandlung von Darm- und Brustkrebs zugelassen und kann in der Augenheilkunde nur im sog. "Off-Label-Use", also außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung, eingesetzt werden.

Novartis hat die Klage mit der Begründung erhoben, dass der Vertrag ihr Recht auf Teilhabe am fairen Wettbewerb verletze. Das Gericht ist dem nicht gefolgt und führt in seiner Entscheidung zur Begründung aus, dass der Vertrag rechtmäßig sei, da er die volle Therapiefreiheit der behandelnden Ärzte und damit ihre Entscheidungsfreiheit für Lucentis, Avastin oder ein anderes Produkt gewähre. Dass der Vertrag in wirtschaftlicher Hinsicht das Ziel verfolge, verstärkt Avastin einzusetzen, sei nicht zu beanstanden. Der "Off-Label-Use" sei auch zur Erhaltung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zulässig. Die Wirksamkeit von Avastin bei dieser Behandlung sei weltweit seit 2006 durch über 100.000 Anwendungen erwiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 08.08.2008

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