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Krankenversicherte können bei einer Netzhauterkrankung das Arzneimittel Lucentis® nicht von einem Augenarzt ihrer Wahl verabreicht bekommen. Die von den Krankenkassen geschlossenen Versorgungsverträge mit der Universitätsklinik, die das Arzneimittel durch die Universitätsapotheke in zwei Einzeldosen aufgeteilt, um die sehr hohen Kosten zu senken, sind zulässig. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Das Arzneimittel Lucentis® wird bei Netzhauterkrankungen in den Glaskörper des Auges injiziert. Diese Behandlung kann von Ärzten bei den gesetzlichen Krankenkassen derzeit nicht abgerechnet werden. In Sachsen-Anhalt sind daher von den Krankenkassen Versorgungsverträge u.a. mit der Universitätsklinik Halle geschlossen worden. Dort wird eine Ampulle des Arzneimittels durch die Universitätsapotheke in zwei Einzeldosen aufgeteilt, um die sehr hohen
Eine gesetzlich Krankenversicherte hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat den Antrag zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter wäre die begehrte Behandlung fast doppelt so teuer wie die in der Universitätsklinik. Die fachgerechte Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen führte auch nicht zu einer schlechteren Behandlungsqualität, zumal die Ausstattung und gebündelte ärztliche Erfahrung einer Universitätsklinik denen eines niedergelassenen Arztes überlegen seien. Die Beschränkung der freien Arztwahl sei wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots der Krankenkassen hinzunehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
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Dokument-Nr. 9892
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