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Ein Arzt, der die Anti-Baby-Pille nur zur Behandlung von Akne verordnet hat, muss Regress an die gesetzliche Krankenkasse leisten. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf auf die Klage eines Frauenarztes aus Euskirchen entschieden.
Nach Ansicht der Richter müssen gesetzliche Krankenversicherungen i. d. R. nur für
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, so das Sozialgericht, sei im vorliegenden Fall keine Ausnahme geboten. Ein Medikament könne außerhalb seiner arzneimittelrechtlichen Zulassung nur ausnahmsweise dann verordnet werden (sog. Off-Label-Use), wenn eine schwerwiegende, insbesondere eine lebensbedrohliche Erkrankung behandelt werden soll. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2009
Quelle: ra-online, SG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 8529
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